Virtuelle Poststelle

Virtuelle Poststelle der jobcenter Kreis Steinfurt AöR

Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann in vielen Fällen durch die so genannte „elektronische Form" ersetzt werden. Das bedeutet, dass ein Dokument mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ nach dem Signaturgesetz versehen werden kann, was eine für viele Behördenvorgänge benötigte eigenhändige Unterschrift ersetzt. Dafür benötigt jeder Anwender ein eigenes Zertifikat.

Rechtsverbindliche Mitteilungen und Dokumente können über die Virtuelle Poststelle (VPS) der jobcenter Kreis Steinfurt AöR elektronisch an uns gesandt werden.Für die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation per E-Mail ist folgende E-Mail-Adresse eingerichtet:

vps@jobcenter-kreis-steinfurt.de

Die jobcenter Kreis Steinfurt AöR verwendet personalisierte S/MIME-Zertifikate, die auf https://openkeys.de bereitgestellt werden. Dort können Sie nach vps@jobcenter-kreis-steinfurt.de suchen und das aktuelle Zertifikat herunterladen. 

Hier können Sie das Zertifikat direkt herunterladen: Zertifikat 


Hinweis zu Dateianhängen

Die jobcenter Kreis Steinfurt AöR nimmt nicht jeden Dateianhang einer E-Mail an, sondern weist sicherheitskritische Anhänge ab. Folgende Anhänge werden z.B. nicht angenommen:

 Word-Dateien mit der Endung doc

  • Excel-Dateien mit der Endung xls
  • PowerPoint-Dateien mit der Endung ppt
  • ausführbare Dateien mit der Endung exe

 Darüber hinaus werden noch weitere Dateiformate abgewiesen. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder wissen wollen, welche Anhänge Sie uns zusenden können, so wenden Sie sich bitte an folgenden Kontakt beim Kreis Steinfurt:

 IT-Service der Kreisverwaltung
Telefon: 02551/69-2000
E-Mail: it.servicedesk@kreis-steinfurt.de
Adresse: Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt


Rechtliche Hinweise

Nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften (§ 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW) ist die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren möglich, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Gem. § 126a BGB gilt entsprechendes im Privatrecht.

Der elektronische Zugang (die Übermittlung elektronischer Dokumente) zur jobcenter Kreis Steinfurt AöR für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen, Bürgern, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und der Kreisverwaltung im Sinne des § 3 a VwVfG NRW ist eröffnet.