Hinweisgeberschutz

Hinweisgeberschutz

Interne Meldestelle für hinweisgebende Personen

 Wer Verstöße bei seinem Beschäftigungsgeber oder dessen Kooperationspartnern meldet, kann durch die europaweit geltenden Hinweisgeberschutzvorschriften vor Repressalien geschützt werden.

 Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Hinweisgeberschutz hat die jobcenter Kreis Steinfurt AöR eine Interne Meldestelle eingerichtet, die Informationen über Verstöße entgegennimmt und die erforderlichen Verfahrensschritte einleitet. Im Umgang mit den hinweisgebenden Personen wahrt die Interne Meldestelle die Vertraulichkeit der eingegebenen Daten nach den gesetzlichen Vorschriften und beachtet die Anforderungen des Datenschutzes.

 Informationen zu den externen Meldestellen des Bundes und des Landes NRW können Sie auf der Homepage des Innenministeriums NRW erhalten: Hinweisgeberschutz | IM

   Informationen zum Hinweisgeberschutz

        Informationen zum Datenschutz

 

Beachten Sie vor Abgabe Ihrer Meldung bitte folgende Hinweise:

  • Die Informationen über den Verstoß müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Der Verstoß betrifft Ihren Beschäftigungsgeber, oder eine andere Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.
  • Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann die Interne Meldestelle allerdings gehalten sein, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, Anordnungen in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, sowie gerichtliche Entscheidungen betreffen.  Anonyme Meldungen muss die Interne Meldestelle nicht bearbeiten.
  • Ohne die Angabe von Kontaktmöglichkeit, hat die Interne Meldestelle im weiteren Verfahren keine Möglichkeit, Sie bei etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und Sie ggf. über das Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen.
  • Die gesetzliche Schutzwirkung für hinweisgebende Personen greift nur, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich falsche Angaben können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen. Bloße Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Bennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.).