FAQ zum Bürgergeld

Häufig gestellte Fragen

Dürfen Sie Ihr Auto behalten? Übernimmt das Jobcenter Ihre Stromkosten? Und wie viel dürfen Sie hinzuverdienen, wenn Sie Bürgergeld bekommen?

Hier gibt es Antworten auf diese und weitere, häufig gestellte Fragen über uns und unsere Arbeit, die Sie möglicherweise beschäftigen.

Allgemeines & Verfahren

  • Was ist das Bürgergeld?

    Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats. Es sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft.

    Es ist für alle da, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Sei es, weil sie ihre Arbeit verloren haben oder ihr Geschäft schließen mussten. Oder sei es, weil aus anderen Umständen eine regelmäßige Beschäftigung nicht möglich ist, beispielsweise durch eine lange oder chronische Krankheit. 

  • Wer kann Bürgergeld bekommen?

    Nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Wir können hierzu beraten. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, erhalten Bürgergeld.

  • Wer erbringt die Leistungen des Bürgergelds?

    Die Leistungen des Bürgergelds werden im Kreis Steinfurt von uns – dem jobcenter Kreis Steinfurt – erbracht. Wir zahlen Ihnen das Bürgergeld aus und erbringen weiter notwendige Hilfen für Sie. 

  • Wo und wie stelle ich einen Antrag auf Bürgergeld?

    Der Antrag auf Bürgergeld kann einfach und bequem online gestellt werden. Nachweise und Unterlagen können digital eingereicht werden. Hierfür können Sie unseren Online-Antrag nutzen.
    Bei Bedarf können Antragsformulare in Papierform verwendet werden. Sie erhalten die Unterlagen in Ihrer Kommune oder können Sie  hier herunterladen. Auch eine formlose Antragstellung ist möglich.

  • Wer unterstützt mich bei der Suche nach Arbeit?

    Wenn Sie Bürgergeld erhalten, unterstützen wir Sie auch bei der Suche nach Arbeit. Gemeinsam mit uns erarbeiten Sie eine Strategie für Ihre Arbeitssuche. Dazu zählt auch, dass Sie Qualifizierungen und Weiterbildungen absolvieren können und Sie falls nötig weitere Unterstützung von andere Stellen bekommen können.

  • Bekomme ich Bürgergeld, wenn mein Arbeitslosengeld nicht zum Leben reicht?

    Ja. Wenn Sie trotz Anspruches auf das Arbeitslosengeld noch hilfebedürftig und erwerbsfähig sind, können Sie ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als aufstockendes Bürgergeld beantragen.

  • Was passiert, wenn mein Arbeitslosengeld ausläuft?

    Wenn Ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld ausläuft, ohne dass Sie eine neue Arbeit gefunden haben, erhalten Sie, wenn Sie hilfebedürftig sind und einen Antrag gestellt haben, das Bürgergeld.

  • Muss ich regelmäßig einen neuen Antrag auf Bürgergeld stellen?

    Ja. Das Bürgergeld wird immer für einen befristeten Zeitraum gewährt, in der Regel für ein Jahr. Ausnahmsweise können die Leistungen auch für kürzere Zeiträume, in der Regel für sechs Monate, bewilligt werden. Mit Ablauf dieses Zeitraums müssen Sie die Leistungen erneut beantragen. 

  • Mein Antrag wurde abgelehnt. Ich bin nicht einverstanden. Was kann ich tun?

    Ja. Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Wo und innerhalb welcher Frist steht auf Ihrem Bescheid. Im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

  • Darf ich in den Urlaub fahren, wenn ich Bürgergeld beziehe?

    Ja. Allerdings gilt grundsätzlich: Wer sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des näheren Bereichs des zuständigen Jobcenters aufhält, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld.
    Mit vorheriger Zustimmung ist jedoch eine Ortsabwesenheit von drei Wochen im Jahr möglich. Die Jobcenter prüfen, ob die Abwesenheit eine berufliche Eingliederung wesentlich beeinträchtigt.
    Zusätzlich zu den drei Wochen kann das Jobcenter in Einzelfällen einer Ortsabwesenheit für drei weitere Wochen zustimmen. In diesen Fällen wird Bürgergeld aber nur in den ersten drei Wochen der Abwesenheit gezahlt.
    Eine Zustimmung zu einer länger als sechs Wochen dauernden Abwesenheit aus dem näheren Bereich ist grundsätzlich nicht möglich. 

  • Kümmert sich das Jobcenter auch um Obdachlose?

    Wir sind auch für obdachlose Menschen im Kreis Steinfurt da. Denn auch sie sollen die Möglichkeit haben, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, ihre persönliche Situation zu stabilisieren und letztlich auch wieder sesshaft zu werden. 

  • Wie kann das Jobcenter meine Angaben überprüfen?

    Im Wege eines automatisierten Datenabgleichs gleichen wir die Daten aller Bürgergeld-Berechtigten quartalsweise daraufhin ab, ob sie parallel zum Bürgergeld-Bezug andere Einkünfte, z. B. Zinseinkünfte, Renten und Arbeitslosengeld beziehen. Außerdem werden im Monatsrhythmus Datenabgleiche im Hinblick auf Einkünfte aus sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen durchgeführt.
    Darüber hinaus können wir anlassbezogen unter anderem Ihre Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln, Ihre Meldedaten überprüfen oder im Einzelfall Anfragen nach weiteren als den angegebenen Konten an das Bundeszentralamt für Steuern richten. Das ist für eine korrekte Vermögensermittlung von Bedeutung. Auch Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Arbeitgeber) sind gegenüber dem Jobcenter zur Auskunft verpflichtet.
    Wir haben außerdem einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Dieser kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskünfte jeder Art einholen, sich vor Ort einen Eindruck von der Situation verschaffen, Beteiligte anhören sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen.

  • Was bedeutet Bagatellgrenze von 50 Euro bei Rückforderungen?

    Das heißt, dass wir auf eine Rückerstattung bei Überzahlungen verzichten, wenn die Summe weniger als 50 Euro beträgt. 

  • Ich habe Bürgergeld beantrag. Mein Ehepartner bzw. meine Ehepartnerin ist nicht berufstätig. Muss sie oder er sich auch um Arbeit kümmern, wenn ich Bürgergeld bekomme?

    Ja. Da alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft dazu beitragen müssen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden, müssen sich auch nicht berufstätige Ehepartner um Arbeit bemühen. Sie oder er muss – so wie Sie – jedes zumutbare Jobangebot annehmen. 

  • Was gilt für Jugendliche unter 25 Jahren, die noch bei Ihren Eltern wohnen?

    Volljährige Bürgergeld-Beziehende unter 25 Jahren bilden mit ihren Eltern und jüngeren Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft. Daraus folgt, dass für die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes der maßgebende Regelbedarf einschließlich der anteiligen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der gemeinsamen Wohnung mit den Eltern und Geschwistern in Ansatz gebracht werden.

  • Wird das Einkommen meiner Ehepartnerin bzw. meines Ehepartners auf mein Bürgergeld angerechnet?

    Ja. Denn Bürgergeld ist als bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung ausgestaltet, da erst gezahlt wird, wenn der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise gesichert werden kann. Daher werden das eigene Einkommen und das der Partnerin oder des Partners bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt.

  • Ich lebe mit meiner Partnerin oder meinem Partner ohne Trauschein zusammen. Wird ihr oder sein Einkommen auf mein Bürgergeld angerechnet?

    Ja, wenn Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen und

    • länger als ein Jahr zusammenleben oder
    • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
    • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der/des anderen zu verfügen,

    wird von Gesetzes wegen vermutet, dass Sie eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden.
    Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Partnerschaft zwischen Mann und Frau oder eines gleichgeschlechtlichen Paares handelt.

  • Ich lebe mit meiner Partnerin oder meinem Partner und ihren/seinen Kindern zusammen. Muss ich auch für diese Kinder aufkommen, wenn mein Partner oder meine Partnerin Bürgergeld beantragt?

    Ja. Bei der Festsetzung der Leistung für eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern wird das Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners berücksichtigt, auch wenn die Kinder nicht dessen bzw. deren leibliche Kinder sind. Diese Berücksichtigung des Einkommens stellt sicher, dass Verheiratete gegenüber Unverheirateten nicht schlechter gestellt werden.

  • Bin ich krankenversichert, wenn ich Bürgergeld bekomme?

    Bei erwerbsfähigen Bürgergeldberechtigten tritt mit dem Bezug von Bürgergeld grundsätzlich Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ein. Die Beiträge werden vom Bund getragen und von den Jobcentern direkt an den Gesundheitsfonds gezahlt.
    Bei nicht erwerbsfähigen Bürgergeldberechtigten tritt mit dem Bezug von Bürgergeld keine Versicherungspflicht ein. Sie sind in der Regel über eine Familienversicherung, eine freiwillige Mitgliedschaft oder durch eine Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko Krankheit sowie Pflegebedürftigkeit abgesichert.

  • Meine Eltern bekommen Bürgergeld. Muss ich für sie aufkommen?

    Ob Sie Ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen, richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Jobcenter ziehen Sie nicht zu Unterhaltszahlungen für Ihre Eltern heran, es sei denn, Ihre Eltern haben den Unterhaltsanspruch gegen Sie bereits geltend gemacht.

  • Muss ich Rundfunkgebühren bezahlen?

    Nein. Mit der jeweiligen Bewilligung zum Bürgergeld erhalten Sie auch den Nachweis zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Dieser ist beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice einzureichen.

  • Bin ich rentenversichert, wenn ich Bürgergeld erhalte?

    Der Bezug von Bürgergeld ist grundsätzlich eine in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähige Zeit. Die rentenrechtliche Beurteilung der Bürgergeld-Bezugszeiten obliegt der Rentenversicherung.
    Wir leisten allerdings keine Beiträge für Sie an die Rentenversicherung während Ihres Bürgergeldbezugs. 

  • Spielt die Staatsangehörigkeit beim Bezug von Bürgergeld eine Rolle?

    Nein! Sie müssen nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, um Bürgergeld zu bekommen. Allerdings hat nicht jeder Mensch mit ausländischem Pass Anspruch auf diese Leistung. Wenn Sie allein zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland gekommen sind, können Sie kein Bürgergeld bekommen. Auch Menschen, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, erhalten kein Bürgergeld. 

  • Darf mich das Jobcenter mit 63 Jahren frühzeitig in Rente schicken?

    Nein, diese Regelung wurde mit der Einführung des Bürgergelds abgeschafft.

  • Was passiert, wenn ich Aufforderungen des Jobcenters nicht nachkomme?

    Dann kann Ihnen eine Leistungsminderung drohen. Diese ist bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Ab 1.7.2023 gelten folgende Regelungen:

    • Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gekürzt.
    • Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat,
    • bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und
    • bei einer dritten Pflichtverletzung um 30 Prozent für drei Monate gekürzt.

Einkommen und Vermögen

  • Darf ich Geld zum Bürgergeld dazuverdienen?

    Ja, das ist erlaubt. Allerdings wird Ihr Lohn zum Teil bei der Berechnung Ihres Bürgergeldanspruchs berücksichtigt. 

  • Wird mein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beim Bürgergeld berücksichtigt?

    Ja, allerdings gelten sogenannte Freibeträge.

    Hier eine Übersicht:

    Bruttoverdienst iBetrag, der nicht berücksichtigt wird.*
    100 Euro100 Euro
    200 Euro120 Euro
    400 Euro160 Euro
    800 Euro268 Euro
    1.000 Euro328 Euro
    1.200 Euro348 Euro
    1.500 Euro (mit Kind)378 Euro

    * Dieser Betrag wird beim Bürgergeld nicht berücksichtigt und erhöht stets das monatliche Haushaltseinkommen.

  • Gelten die Freibeträge für alle Einkommensarten?

    Nein, bei Einnahmen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (zum Beispiel Renten, Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit) gilt der Grundabsetzbetrag und der Erwerbstätigenfreibetrag nicht.
    In diesen Fällen wird aber der Abzug einer Versicherungspauschale von 30 € und ggf. weiteren Absetzbeträgen vorgenommen.

  • Darf ich mein Auto bzw. Motorrad behalten, wenn ich Bürgergeld beziehe?

    Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmende unverzichtbar, um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen.
    Daher rechnen wir ein angemessenes Kraftfahrzeug für Sie nicht als Vermögen an. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen wir unter anderem die Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft heran, die Anzahl der Kraftfahrzeuge darin sowie den Zeitpunkt des Erwerbs.
    Autos, deren Verkauf weniger als 15.000 Euro einbrächte, gelten von vornherein als angemessen.

  • Gelten Unterhaltszahlungen, die ich bekomme als Einkommen?

    Ja, die Zahlungen werden als Einkommen berücksichtigt. 

  • Gilt Kindergeld als Einkommen?

    Ja. Es gilt als Einkommen des Kindes und wir in die Berechnung seines Bürgergeldes einbezogen.
    Wir berücksichtigen das Kindergeld für Kinder, die nicht (mehr) im Haushalt leben, grundsätzlich als Einkommen der Eltern. Es sei denn, das Kind lebt außerhalb des Haushalts und erhält nachweislich das Kindergeld. 

  • Werden meine Heizkosten bezahlt?

    Ja, wir zahlen Ihre Heizkosten. Allerdings müssen die Heizkosten angemessen sein.

  • Darf ich als Schüler einen Neben- oder Ferienjob ausüben?

    Ja. Junge Menschen (unter 25 Jahre) dürfen in einem Nebenjob bis zu 538 Euro frei dazuverdienen. Das gilt auch in der dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Geld, das sie in einem Ferienjob verdienen, dürfen sie ebenfalls zu 100 Prozent behalten. 

  • Was passiert, wenn ich nach Abgabe des Antrags unerwartet eine Erbschaft mache?

    Sie müssen uns unverzüglich darüber informieren. Denn grundsätzlich gilt: Sie müssen uns alle Änderungen zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben.

  • Wird meine Rente beim Bürgergeld berücksichtigt?

    Wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld. Die Regelaltersrente können Sie nicht vorzeitig, auch nicht mit Abzügen, bekommen. Eventuell erfüllen Sie aber die Voraussetzungen für eine andere Art der Altersrente. Aber hier gilt: Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen und diese nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht, können Sie Sozialhilfe beantragen. Dazu berät das jeweils örtliche zuständige Sozialamt.

    Bei anderen Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das beim Bürgergeld zu berücksichtigen ist. Allerdings gibt es Ausnahmen: Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zählt nicht als Einkommen. Die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, wird bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht berücksichtigt. 

    Übersteigt die Rente den gesetzlichen Bedarf der Rentnerin oder des Rentners, wird der übersteigende Teil beim Bürgergeld für die Partnerin oder den Partner oder die Kinder der Rentnerin bzw. des Rentners berücksichtigt.

  • Ich habe ein Anrecht auf eine Betriebsrente. Spielt das bei meinem Antrag auf Bürgergeld eine Rolle?

    Nein, da betriebliche Altersversorgungen bei der Berücksichtigung von Vermögen außer Betracht bleiben. Schließlich ist ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich ausgeschlossen. 

  • Welche Vermögensfreibeträge gelten?

    Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt die Karenzzeit. Während dieser Zeit liegt der Freibetrag für Vermögen bei bis zu 40.000 Euro für den Antragssteller. Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft liegt der Freibetrag bei 15.000 Euro.
    Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Freibetrag für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro. 

    Wie werden die Vermögensfreibeträge betrachtet?
    Die Vermögensfreibeträge gelten für jede Person der Bedarfsgemeinschaft, können jedoch auch übertragen werden. Das bedeutet zum Beispiel, hat die erste Person 50.000 Euro Vermögen, die zweite aber nur 5.000 Euro Vermögen, bleibt das Vermögen in der Karenzzeit insgesamt unberücksichtigt.

  • Meine Kinder haben eigene Sparbücher. Muss ich sie auflösen, wenn ich Bürgergeld beziehe?

    In der Regel nicht. Das Vermögen Ihrer mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder ist durch einen Freibetrag geschützt, der wie bei allen Personen in der Bedarfsgemeinschaft bei 15.000 Euro pro Kind liegt. Wenn das Vermögen Ihres Kindes diesen Freibetrag überschreitet, liegt keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vor und das Kind hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Bürgergeld.

  • Muss ich meine Wohnung oder mein Haus verkaufen?

    Eine Wohnung oder ein Haus, die/das Sie nicht selbst bewohnen, ist Vermögen. Soweit hierdurch die Vermögensfreibeträge überschritten sind, liegt keine Hilfebedürftigkeit vor und Sie haben keinen Anspruch auf Bürgergeld.
    Leben Sie mit bis zu drei weiteren Familienmitgliedern in der Wohnung oder dem Haus, wird die Angemessenheit bis zu einer Wohnfläche von 130 m² bei einer Eigentumswohnung und 140 m² bei einem Haus anerkannt. Für jede weitere der Familie zugehörige Person, die mit im Haushalt lebt, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um jeweils 20 m². Ist die Immobilie größer, prüfen wir, ob Bereiche abtrennbar und damit verkäuflich sind. In Einzelfällen verlangen wir von Ihnen, dass Sie einzelne Zimmer vermieten.
    Sollte die Wohnung noch nicht abgezahlt sein, übernehmen wir die Schuldzinsen in angemessenem Umfang, die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten, nicht jedoch die Tilgungsraten.

Unterstützung durch uns

  • Wie können wir Sie bei Ihrer (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen?

    Wir unterstützen Sie bei Ihrer (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben mit Beratung und Vermittlung sowie einer Vielzahl von Eingliederungsleistungen.

  • Habe ich einen Rechtsanspruch auf eine Weiterbildung oder Umschulung?

    Nein. Sie haben keinen Anspruch auf eine berufliche Weiterbildung. Es ist eine Kann-Leistung, das heißt, sie kann von uns finanziert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
    Allerdings haben Sie einen Anspruch auf den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses.

  • Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?

    Ist eine Arbeit zumutbar und fordern wir Sie auf, diese anzunehmen, dann müssen Sie diese grundsätzlich auch annehmen. Denn wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass sie oder er finanziell möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann.
    Zumutbar sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, deren Ausübung einer oder einem Bürgergeld-Beziehenden möglich ist und die nicht gegen irgendwelche gesetzlichen Regelungen verstoßen. 

  • Welche Leistungsminderungen können Sie treffen?

    Wenn Sie eine Arbeit, Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnen, obwohl diese zumutbar ist, müssen Sie mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen.
    Beim ersten Verstoß können wir Ihr Bürgergeld um 10 Prozent für einen Monat kürzen. Wir dürfen Ihr Bürgergeld maximal um 30 Prozent des Regelbedarfs mindern. Kürzungen bei den Kosten der Unterkunft sind ausgeschlossen.
    Holen Sie Ihre Mitwirkung nach oder zeigen sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, zukünftig die geforderten Mitwirkungspflichten zu erfüllen, werden wir die Minderung vorzeitig beenden.
    Bitte beachten Sie: Wenn sie einen Termin bei uns ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen, können wir Ihnen das Bürgergeld um 10 Prozent des Regelbedarfs kürzen. 

  • Bekomme ich die Fahrtkosten erstattet, wenn ich zu einer beruflichen Weiterbildung fahre?

    Ja. Sie können Ihre Fahrkosten, wenn Sie an einer von uns bewilligten Weiterbildung teilnehmen, auf vorherigen Antrag erstattet bekommen. Wir zahlen Ihnen für die Fahrt zwischen Ihrer Wohnung und dem Bildungsträger entweder die Kosten für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (z. B. 2. Klasse Deutsche Bahn) oder bei der Nutzung eines Pkw eine pauschale Wegstrecken-entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer (kürzeste Strecke).

  • Was bedeutet Schlichtungsverfahren?

    Das Schlichtungsverfahren soll in den Fällen, in denen aus unterschiedlichsten Gründen die gemeinsame Erarbeitung des Kooperationsplans nicht funktioniert, einen Ausweg bieten - für Sie und für uns.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • Welche finanziellen Leistungen umfasst das Bürgergeld?

    Bürgergeld-Beziehende erhalten

    • Geldleistungen in Form von Regelbedarfen. Diese sichern den Lebensunterhalt.
    • Zahlungen für Miete und Heizung.
    • Beiträge und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
    • falls nötig, Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Schwangerschaften gewährt werden.
    • falls nötig, einmalige Leistungen für besondere Ausgaben wie beispielsweise Umzugskosten.

    Kinder erhalten außerdem zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe. 

  • Wie lange kann ich Bürgergeld bekommen?

    Sie erhalten Bürgergeld, solange sie hilfebedürftig sind. 

  • Wann und wie wird mir mein Bürgergeld ausgezahlt?

    Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus gezahlt. 

  • Bekomme ich weiter Bürgergeld, wenn ich krank bin?

    Ja. Sie müssen dazu eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.

    Sollten Sie länger als sechs Monate krankgeschrieben sein, sind Sie ggf. nicht mehr erwerbsfähig. In diesem Fall würde Ihre Erwerbsfähigkeit überprüft. 

  • Wie erfahre ich, ob ich Geld bekomme?

    Ob Sie Unterstützung bekommen, teilen wir Ihnen in einem schriftlichen Bescheid mit. 

  • Gibt es beim Bürgergeld aus Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheine?

    Ja. Im Bedarfsfall bekommen Sie Sachleistungen, wie beispielsweise Gutscheine für Möbel. 

  • Bekomme ich mehr Geld, weil ich alleinerziehend bin?

    Ja. Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent gewährt. Hierbei berücksichtigen wir, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuches abnimmt.

  • Bekomme ich mehr Geld während meiner Schwangerschaft?

    Ja. Sie erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in dem sie entbinden, einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

  • Umfasst eine Babyausstattung mehr als die Babykleidung?

    Ja. Die Erstausstattung beinhaltet neben der Babykleidung auch Dinge, die Sie nach der Geburt brauchen wie beispielsweise ein Babybett oder einen Wickeltisch.

  • Wenn ich eine neue Brille benötige, werden die Kosten vom Jobcenter übernommen?

    Nein. Sie können allerdings für einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen wie beispielsweise die Anschaffung einer Brille unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen beantragen. 

  • Kann ich für mein Kind einen Sonderbedarf für Kleidung erhalten, weil es so schnell wächst?

    Nein. Bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidung wegen des Wachstums und des erhöhten Verschleißes in kurzen Abständen zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Deshalb besteht kein Anspruch auf zusätzliches Kleidergeld für Kinder.

  • Mein Antrag auf Kinderzuschlag ist abgelehnt worden. Kann ich rückwirkend Bürgergeld beantragen?

    Ja. Wenn Sie den Kinderzuschlag beantragt und einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, können Sie, innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Ablehnungsbescheides, rückwirkend Bürgergeld beantragen, wenn Sie hilfebedürftig sind.

  • Erhalte ich einen Zuschuss zu meiner privaten Krankenversicherung, wenn ich als Selbstständiger Bürgergeld beziehe?

    Ja. Sollten Sie trotz Ihrer selbstständigen Tätigkeit hilfebedürftig sein, erhalten Sie einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

  • Bekommen Menschen mit Behinderungen mehr Geld?

    Erhalten erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen

    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – SGB IX, mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
    • Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2019: § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 2 SGB XII),

    bekommen sie einen Mehrbedarf von 35 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs.

    Nicht erwerbsfähige Menschen, die voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts sind und in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer oder einem erwerbsfähigen Bürgergeld-Beziehenden leben und daher Bürgergeld erhalten, können einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs erhalten, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben.

  • Mein Kühlschrank ist kaputt. Bekomme ich einen neuen bezahlt?

    Nein, denn solche Kosten sind bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Aber, wenn Ihr Geld dafür momentan nicht reicht, können wir Ihnen gegebenenfalls ein Darlehen gewähren.
    Die Gewährung eines Darlehens können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten der Anschaffung abzudecken.


Kosten der Unterkunft

  • Erhalte ich Wohngeld, wenn ich Bürgergeld beziehe?

    Nein. Dann bekommen Sie kein Wohngeld. Die Kosten der Unterkunft inklusive angemessene Heizkosten berücksichtigen wir bei der Berechnung Ihrer Leistungen. 

  • Werden meine Heizkosten bezahlt?

    Ja. Wir zahlen Ihnen Ihre Heizkosten in der Regel in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Allerdings müssen die Heizkosten in Relation zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein. 

  • Werden meine Stromkosten bezahlt?

    Nein. Die Kosten für Ihren Haushaltsstrom sind im Regelbedarf, also Ihrem Geld für das tägliche Leben, enthalten. 

  • Wann ist eine Wohnung angemessen?

    Die angemessene Größe und der Preis der Wohnung richten sich nach Ihren persönlichen Lebensumständen, den gängigen Quadratmeterpreisen und dem örtlichen Mietniveau in Ihrem jeweiligen Wohnort im Kreis Steinfurt. So braucht eine Familie natürlich mehr Wohnraum als jemand, der alleine lebt. 

  • Was muss ich tun, wenn meine Wohnung zu teuer ist?

    Im ersten Jahr, in dem Sie Bürgergeld beziehen, übernehmen wir die Miete in voller Höhe, egal wie hoch sie ist.
    Nach Ablauf dieser einjährigen Karenzzeit und in der Regel sechs weiteren Monaten übernehmen wir nur noch die angemessenen Kosten für Ihre Wohnung.
    Wir fordern Sie in der Regel nicht zu einem Umzug auf, sondern zu einer Kostensenkung, zum Beispiel durch Untervermietung einzelner Räume.
    Sollte ein Umzug doch in Frage kommen, übernehmen wir Ihre Umzugskosten, die Mietkaution bzw. die Genossenschaftsanteile. Dies gilt allerdings nur, wenn wir vorher (= vor Unterzeichnung des Mietvertrages, vor Beauftragung eines Umzugsunternehmens etc.) eine gesonderte Zusicherung erteilt haben.

  • Was muss ich bei einem Umzug beachten?

    Wenden Sie sich bitte vor Abschluss des Mietvertrags an uns, um unsere Zusicherung zu den Aufwendungen einzuholen. Wollen Sie aus dem Kreis Steinfurt fortziehen, holen Sie die Zusicherung für die neue Unterkunft bei dem nach dem Umzug zuständigen Jobcenter ein. 

  • Unter welchen Umständen dürfen Jugendliche eine eigene Wohnung beziehen?

    Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt für einen Umzug unsere Zusicherung. Ohne diese Zusicherung können wir keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung oder die Wohnungserstausstattung anerkennen. Die Regel gilt für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus genauso wie für sich anschließende Umzüge. Sie bedeutet aber nicht, dass Jugendliche gezwungen werden, wieder in den elterlichen Haushalt zurückzukehren. Es ist aber möglich, dass sie bei Umzügen, die sie nach dem Auszug aus dem Elternhaus planen, im Einzelfall wieder auf die elterliche Wohnung verwiesen werden.

    Der Gesetzgeber hat bestimmte Fälle festgelegt, in denen wir zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn

    • die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (Beispiel: Gewaltanwendung in Familie),
    • der Bezug der neuen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (ein solcher Grund kann z. B. vorliegen, wenn eine Schwangere mit ihrem Partner zusammenziehen möchte).

    Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass der Auszug Jugendlicher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur in begründeten Fällen aus Steuermitteln finanziert wird.

  • Muss ich den Aufenthalt in einem Frauenhaus selber bezahlen?

    Nein. Wenn eine Bürgergeld-Beziehende ein Frauenhaus aufsuchen muss, übernehmen wir die Kosten der Unterkunft. Liegt das Frauenhaus außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs, so erstatten wir die die Kosten dem neu zuständigen Jobcenter.

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